Die Wahl der passenden Rechtsform für Ihre medizinische Praxis ist ein wichtiger strategischer Schritt. Traditionell werden die meisten Arzt- und Zahnarztpraxen als Einzelfirmen geführt. Doch seit der Liberalisierung der gesetzlichen Vorschriften und der Möglichkeit, eine Praxis als Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) zu betreiben, wächst das Interesse an dieser Option.
Einzelfirmen oder Kapitalgesellschaft? Sollte man sich für eine Einzelfirma oder eine Kapitalgesellschaft entscheiden? Die Wahl der geeigneten Rechtsform kann einen erheblichen Einfluss auf das verfügbare Einkommen haben.
Im Folgenden erläutern wir, wann welche Rechtsform für Sie sinnvoll sein könnte.
- Rechtsformen (Einzelfirma vs. Kapitalgesellschaft)
- Haftung in Zahn- und Arztpraxen
- Name der Firma und Firmenschutz
- Steuern & AHV bei Verkauf der Arztpraxis
- Steuerlichen Vor- oder Nachteilen, inkl. Einkäufe in die Pensionskasse und Dividenden statt Lohn
- Nachteile einer Ärzte-AG oder Zahnarzt-AG
Insgesamt hängen die Vor- und Nachteile einer Ärzte- oder Zahnärzte-AG stark von Ihrer individuellen Situation ab, und es ist ratsam, sich von einem Fachexperten beraten zu lassen, um die optimale Strategie für Ihre finanzielle Planung zu ermitteln.
Wenn Sie eine Ärzte-AG in Betracht ziehen, sollten Sie diese Nachteile sorgfältig prüfen und gegebenenfalls mit einem Fachexperten besprechen, um die besten Entscheidungen für Ihre berufliche Situation zu treffen.
Wichtige Frage
A1) Einzelfirma ist die bevorzugte Rechtsform für Schweizer Zahnarzt- oder Arztpraxen
Einfache Gründung: Die Gründung einer Einzelfirma ist in der Regel unkompliziert und erfordert weniger formale Schritte und Dokumentation. Als Einzelfirma sind Sie persönlich für die Schulden und Verbindlichkeiten Ihrer Praxis verantwortlich, was ein höheres persönliches Risiko bedeuten kann.
Kapitalgesellschaften bieten Schutz vor persönlicher Haftung, da die Gesellschaft für Schulden und Verbindlichkeiten haftet. Die Gründung und Verwaltung einer Kapitalgesellschaft erfordert mehr bürokratischen Aufwand und kann kostenintensiver sein.
Eine Analyse der prozentualen Verteilung der verschiedenen Rechtsformen bei Schweizer Arztpraxen zeigt, dass etwa 95% von ihnen die Einzelfirma als ihre bevorzugte Rechtsform wählen. Die restlichen 5% teilen sich auf, wobei ungefähr 3% sich für eine Aktiengesellschaft (AG) entscheiden und etwa 0,5% für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wir stellen fest, dass die Gründung einer AG in letzter Zeit zunehmend an Beliebtheit gewinnt.
A2) Vorteile einer Ärzte- oder Zahnärzte-Aktiengesellschaft (AG)
Die Entscheidung für eine Aktiengesellschaft (AG) als Rechtsform bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Dazu gehören die Befreiung von persönlicher Haftung, der Schutz des Unternehmens sowie steuerliche und AHV-Vorteile beim Verkauf. Entdecken Sie hier die vielfältigen Vorzüge, die eine AG für Ärzte und Zahnärzte bieten kann.
B) Haftung in Zahn- und Arztpraxen
Die Haftung in Zahn- und Arztpraxen kann je nach der gewählten Rechtsform erheblich variieren. Es ist entscheidend, die jeweiligen Haftungsaspekte in Zahn- und Arztpraxen genau zu verstehen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um angemessene Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ein Überblick über die verschiedenen Haftungsaspekte:
1. Einzelunternehmung mit persönlicher Haftung
Wenn die Zahn- oder Arztpraxis als Einzelunternehmung geführt wird, haftet der Inhaber persönlich und mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Im Falle einer Insolvenz hängt die Art der Durchführung der Pfändung oder des Konkurses davon ab, ob die Firma im Handelsregister eingetragen ist.
2. Einfache Gesellschaft mit solidarischer Haftung
Bei einer Gemeinschaftspraxis, in der mehrere Zahnärzte oder Ärzte zusammenarbeiten, besteht eine solidarische Haftung der Gesellschafter in unbegrenzter Höhe. Es ist daher dringend ratsam, einen Gesellschaftsvertrag auszuarbeiten und zu unterzeichnen, um die Haftung und Verantwortlichkeiten klar zu regeln.
3. Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
In einer AG oder GmbH entfällt die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Organpersonen trotzdem persönlich haften können. Die Ausschlussklausel für Rückforderungen von Krankenversicherern oder Kunstfehlern sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Im Falle von deliktischem Handeln könnte trotz der Unternehmensform eine persönliche Haftung des Inhabers in Betracht gezogen werden.
C) Name der Firma und Firmenschutz
Wenn Sie eine Einzelfirma gründen, muss Ihr Familienname zwangsläufig Teil des Firmennamens sein, und der Schutz gilt nur am Ort der Eintragung. In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Eintragung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, die unter dem Rechtsstatus der Einzelunternehmung betrieben wird.
Für juristische Personen wie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt im Gegensatz zu Einzelunternehmungen die Firmenfreiheit. Das bedeutet, dass auch Sachbezeichnungen, Fantasie- oder Personennamen als Firmennamen zulässig sind. Allerdings sind Firmennamen, die das öffentliche Interesse verletzen, irreführend sind oder täuschen, nicht erlaubt.
Der Firmenname einer AG wird in der gesamten Schweiz garantiert und geschützt, weshalb er sich ausreichend von den Namen anderer bereits im Handelsregister eingetragener Unternehmen unterscheiden muss.
D) Steuern & AHV bei Verkauf der Arztpraxis
Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Praxis zu verkaufen, gibt es steuerliche und AHV-Aspekte, die Sie im Auge behalten sollten.
1. Umwandlung in eine AG
Eine Möglichkeit, Steuern und AHV-Beiträge zu minimieren, besteht darin, Ihr Einzelunternehmen spätestens fünf Jahre vor dem Verkauf in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Dadurch wird der Verkaufserlös in der Regel steuer- und AHV-frei.
2. Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung
Wenn Sie Ihr Einzelunternehmen verkaufen, unterliegt der erzielte Liquidationsgewinn normalerweise der Einkommenssteuer. In einigen Fällen können Sie jedoch von einer privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung profitieren, die in den meisten Kantonen ähnlich günstig ist wie der Bezug von Vorsorgekapitalien aus der Pensionskasse. Dies erfordert jedoch das Erfüllen bestimmter Voraussetzungen.
Die steuerlichen und AHV-Aspekte beim Verkauf Ihres Unternehmens sind komplex, aber eine sorgfältige Planung und rechtzeitige Umsetzung können Ihnen dabei helfen, Ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Es ist ratsam, sich mit einem Fachexperten für Steuerfragen zu beraten, um die besten Strategien für Ihre individuelle Situation zu entwickeln.
3. Verlauf der Praxis als Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG)
Wenn Sie hingegen eine AG oder GmbH verkaufen, die sich in Ihrem Privatvermögen befindet (oder auch Anteile davon), ist dieser Verkauf grundsätzlich steuerfrei und befreit von AHV-Abgaben. Es gilt eine fünfjährige Sperrfrist, nachdem die AG oder GmbH durch Sacheinlage einer zuvor bestehenden Personengesellschaft (z.B. Einzelunternehmung) gegründet wurde. Diese Sperrfrist gilt, sofern der Verkaufspreis über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegt. Nach Ablauf dieser Sperrfrist sind auch solche Verkäufe steuer- und AHV-frei.
E1) Steuerlichen Vor- oder Nachteilen
Die steuerliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) kann stark von Ihrem Wohn- und Geschäftssitz abhängen. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen, bei denen der Gewinn am Geschäftsort besteuert wird, müssen Einkünfte aus einer AG am Hauptsteuerdomizil (normalerweise der Wohnort) versteuert werden. Dies kann zu steuerlichen Vorteilen oder Nachteilen führen, insbesondere wenn Ihr Hauptsteuerdomizil vom Geschäftssitz abweicht.
Wenn Sie von Selbstständigerwerb zu Angestellten-Einkünften wechseln (z. B. durch Umwandlung in eine AG oder GmbH), ändert sich auch das Steuerdomizil für die Besteuerung Ihrer Einkünfte. Die Unterschiede in den Steuersätzen an Ihrem Geschäftssitz und Hauptsteuerdomizil können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
E2) Einkäufe in die Pensionskasse
In einer AG entfällt die Möglichkeit, Pensionskasseneinkäufe bei der Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens zu berücksichtigen. Dies kann zu höheren AHV-Beiträgen führen, wenn Sie in Zukunft Pensionskasseneinkäufe planen. Im Gegensatz dazu mindern Pensionskasseneinkäufe bei Selbstständigerwerbenden das AHV-pflichtige Einkommen, wobei das Bundesgericht festgelegt hat, dass dies um maximal 50% reduziert werden kann.
E3) Dividenden statt Lohn
Die Besteuerung von Dividenden in einer AG erfolgt trotz Doppelbesteuerung (Gewinn in der AG und Einkommen in der privaten Steuererklärung) in der Regel geringer als die Besteuerung von Arbeitseinkommen als Lohn. Darüber hinaus fallen auf Dividenden keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings gibt es auch Nachteile, wie Einschränkungen bei den Pensionskassenbeiträgen und der Besteuerung von Vorsorgekapitalien.
F) Nachteile einer Ärzte-AG oder Zahnarzt-AG
Die Entscheidung für eine Ärzte-AG oder Zahnarzt-AG bietet zweifellos viele Vorteile, jedoch sind auch einige Nachteile zu beachten. Hier sind die wesentlichen Aspekte, die Sie im Blick behalten sollten:
1. Arbeitslosenversicherung
In einer AG wird der praktizierende Geschäftsinhaber als Angestellter und Arbeitnehmer behandelt. Das bedeutet zusätzliche Kosten für die Arbeitslosenversicherung im Vergleich zur Selbständigkeit. Obwohl ALV-Beiträge von allen Arbeitnehmern gezahlt werden, ist nicht garantiert, dass Arbeitnehmer mit einer arbeitgeberähnlichen Position im Falle von Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld erhalten. Dies kann insbesondere für Alleinaktionäre problematisch sein, die ALV-Beiträge zahlen, aber im Bedarfsfall möglicherweise keine Arbeitslosengelder erhalten.
2. Familienausgleichskasse (FAK)
Als angestellter Arzt oder Zahnarzt in einer AG müssen Sie Beiträge zur Familienausgleichskasse auf den gesamten Bruttolohn zahlen. Ab einem Bruttolohn von CHF 148’200 entsteht somit eine zusätzliche finanzielle Belastung im Vergleich zur Selbständigkeit. Die Beitragssätze für die FAK variieren je nach Kanton und Ausgleichskasse zwischen 0,9 % und 2,8 % (Stand 2023), abhängig vom Praxis-Standort.
3. Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Buchführung von privaten Ausgaben als Geschäftsaufwand oder die Nichtbefolgung der Vorschriften zur Gestaltung von Pensionskassenplänen in einer juristischen Person wie einer AG oder GmbH birgt das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Falle einer solchen Qualifikation sind Verrechnungssteuern fällig.
Unter bestimmten Umständen können diese Steuern nicht zurückerstattet werden, was zu einer zusätzlichen Steuerlast von bis zu 35 % führen kann. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfordert eine ordnungsgemässe Deklaration von Einkünften und Vermögen. Bei vorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Nichtdeklaration in der Steuererklärung gibt es keine Rückerstattung, und der Anspruch auf 35 % ist verwirkt.In einer Einzelunternehmung führen private Ausgaben als Geschäftsaufwand oder Verstöße gegen die Regeln zur Pensionskassenplan-Gestaltung in erster Linie zu einer Aufrechnung der betroffenen Beträge. Je nach Steuerprüfung und Sachverhalt können jedoch auch Strafen verhängt werden.
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